Aktueller Alterübergangs-Report


 

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Quelle: http://www.iaq.uni-due.de/auem-report/2009/2009-02/auem2009-02.pdf

Altersteilzeit: Zunehmend Beschäftigungsbrücke zum späteren Renteneintritt
Wegfall der Förderung verengt auch den Zugang in nichtgeförderte Altersteilzeit – Nachfolgetarifverträge fehlen

„Auf einen Blick …

• Gegenwärtig sind über 500.000 ältere Arbeitnehmer/innen in Altersteilzeit beschäf-tigt. Damit genießen etwa 20 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Arbeit-nehmer/innen ab 55 Jahren die mit der Altersteilzeit verbundenen Vorteile: eine teilweise Kompensation des mit der Arbeitszeitreduzierung einhergehenden Ein-kommensverlustes und einen weitgehenden Ausgleich in der Gesetzlichen Renten-versicherung.

• Das Durchschnittsalter der Altersteilzeitbeschäftigten ist zwischen 1997 und 2007 von 57,7 auf 59,1 Jahre und damit stärker als das Durchschnittsalter aller sozial-versicherungspflichtig Beschäftigten zwischen 55 und 65 Jahren gestiegen. Immer mehr Altersteilzeitbeschäftigte gehen erst mit 63 Jahren oder später in Rente. Al-tersteilzeit unterstützt die Verlängerung von Beschäftigungszeiten in Richtung auf die gesetzliche Regelaltersgrenze.

• Im Falle der Ersatzeinstellung eines Arbeitslosen oder der Übernahme eines Aus-bildungsabsolventen erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Mehraufwendungen. Nach aktueller Gesetzeslage kann diese Förderung nur noch für Fälle von Altersteilzeit erfolgen, die bis Ende 2009 begonnen haben, während renten- und steuerrechtliche Vergünstigungen un-befristet bestehen bleiben. Bislang wurde weniger als die Hälfte der Fälle jemals im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik gefördert.

• Jedoch: Der Zugang in Altersteilzeit wird durch Tarifverträge und betriebliche Ver-einbarungen gesteuert. Viele derartige Vereinbarungen wurden auf das Ende der Förderungsmöglichkeit durch die Bundesagentur befristet. Da die tariflichen bzw. betrieblichen Regelungen bislang kaum erneuert wurden, könnte sich der Zugang auch in die nicht geförderte Altersteilzeit verengen.

• Mögliche Weiterentwicklungen sollten individuelle Wahlrechte von Beschäftigten im Altersübergang stärken und auf eine Reduktion von Arbeitsbelastungen zielen. Die Öffnung des Regelungsrahmens für Arbeitszeitverkürzungen auch jenseits einer exakten Halbierung der Arbeitszeit könnte neue Chancen für eine „echte“ Altersteil-zeit eröffnen.