Europäischer Gerichtshof äußert sich zu tarifvertragliche Altersgrenzen


 

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Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob tarifliche Altersgrenzen oder eine nationale Rechtsvorschrift wie Paragraf 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegen europäisches Recht verstoßen.

„Nach Ansicht der Luxemburger Richter führt Paragraf 10 des AGG zwar zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung. Diese sei aber als politische Entscheidung über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen zu werten und damit gerechtfertigt.

Die Richter konnten darin auch keine übermäßige Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer entdecken. Die Regelung stelle ja nicht nur auf ein bestimmtes Alter ab, sondern auch darauf, dass die Betroffenen am Ende ihrer Laufbahn eine Altersrente erhielten.

Auch die Regeln des Tarifvertrags sahen die Richter als europarechtskonform an. So biete die im RTV enthaltene Klausel den Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität in der Personalplanung, während sie gleichzeitig den Arbeitnehmern langfristig einen vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand gestatte.

Diese Regelung sei als angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen nicht zu beanstanden. Zudem zwinge das deutsche Arbeitsrecht rentenberechtigte Personen nicht dazu, endgültig aus dem Arbeitsmarkt auszuscheiden. So dürfe auch ein Stellenbewerber im Rentenalter nicht mit der Begründung abgewiesen werden, er sei zu alt.“

Den kompletten Artikel finden Sie hier:
http://www.ftd.de/karriere-management/recht-steuern/:urteil-der-woche-altersgrenzen-wenn-schluss-ist-ist-schluss/50184307.html, 18.10.2010